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Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen und betriebliche Steuererklärungen
erstellen wir in aussagefähiger und ausführlicher Form, entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und unter Ermittlung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen. Soweit von Ihrem Kreditinstitut oder von Ihnen im Zuge von Basel II gewünscht, erstellen wir eine entsprechende Plausibilitätsbescheinigung des Jahresabschlusses.
Außerdem erstellen wir sämtliche Steuererklärungen wie Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Privatpersonen mit Einkünften aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstigen Einkünften, Schenkungs- und Erbschaftsteuererklärungen.
Mitwirkung bei steuerlichen Betriebsprüfungen
Eine unangenehme Situation stellen für die betroffenen Personen und Unternehmen Betriebsprüfungen dar. Abhängig von der Betriebsgröße des Unternehmens werden diese in regelmäßigen Abständen oder nach dem Zufallsprinzip angeordnet. Aber auch Auffälligkeiten bei der Steuerdeklaration, sei es durch laufende Verluste, zu geringe Entnahmen, nicht geklärte Einlagen, Auffälligkeiten beim inneren oder äußeren Betriebsvergleich und ungeklärte Vermögenszuwächse, führen u.a. zu Prüfungen.
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2006 zu Mehrsteuern von knapp 14 Mrd. Euro geführt. Darin sind die Mehrergebnisse der Lohnsteueraußenprüfungen und der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht enthalten.
Der „Vorbehalt der Nachprüfung“ in einem Steuerbescheid ist allein kein Hinweis mehr auf eine bevorstehende Prüfung. Vielmehr geht die Finanzverwaltung dazu über, den „Überraschungseffekt“ zu nutzen und auch „vorbehaltlose“ Steuerfestsetzungen zu überprüfen. Bei einer angeordneten Prüfung treten dann Fragen auf, wie:
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und der nötigen Informationen zur Prüfung, begleiten sie während der Prüfung und vertreten sie in der sogenannten Schlussbesprechung - in welcher, letztendlich und nicht selten auch durch Verhandlungsgeschick und Kompromisse, die Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse für den Prüfungsbericht festgelegt werden. Danach bleiben zur „Schadensbegrenzung“ nur noch Einwendungen gegen den Prüfungsbericht und Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide.
Steuerberatung für Ihren persönlichen Alltag
Die Welt der Steuern ist vielfältig wie unser Alltag. Schon bei der Geburt entstehen steuerliche Konsequenzen und nach dem letzten Schritt erbt die Familie auch den steuerlichen Nachlass. Sie wollen Ihre persönlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse regeln, planen ein Haus, Vermögensaufbau, Testament, die familiäre Vermögensnachfolge oder haben auch ganz einfache Fragen zu Ihrer Einkommensteuer? Dann sind wir Ihnen gerne Berater und haben bestimmt eine Lösung für Sie.
Durchsetzungsberatung
Aus einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Zahl der Einsprüche gegen die Steuerbescheide des Fiskus im Jahr 2006 um fast ein Drittel auf die Rekordmarke von 5,9 Millionen gestiegen ist. Schon 2005 hatte es bei den Einsprüchen eine deutliche Steigerung gegeben. Dies kann daran liegen, dass das Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheids der erklärten Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen nicht gefolgt ist, oder aber an Unklarheit, wie weit ein Vorläufigkeitsvermerk des Steuerbescheids reicht, oder ganz einfach an Fehlern des Finanzamts bei der Steuerfestsetzung. Aus welchen Gründen auch immer, nach neueren Untersuchungen sind ein Drittel aller Steuerbescheide fehlerhaft.
Durch entsprechende Empfangsvollmachten stellen wir deshalb sicher, dass alle Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung an unsere Kanzlei übermittelt werden. Unsere Prüfung wirkt dann in vielen Fällen zum Vorteil des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung. Erforderlichenfalls stellen wir für Sie Änderungsanträge, legen gegen Steuerbescheide Rechtsbehelfe ein und vertreten Sie im Klageverfahren vor dem Finanzgericht.
Anhängige Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht, welche für den jeweiligen Fall von Bedeutung sein können, führen oft zu neuen Tatbeständen, die bei Erstellung der Steuererklärung übersehen, vergessen, falsch behandelt oder aus Unkenntnis nicht berücksichtigt worden sind. Dann ist es von Vorteil, wenn die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Unser Bestreben ist es deshalb, Steuerfestsetzungen durch Einspruchsverfahren offen zu halten. Dies ist aufgrund anhängiger Musterverfahren bei den Finanzgerichten fast für jeden Einkommensteuerbescheid möglich (z.B. Nicht-abziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten).